I.
Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob die beklagte Krankenkasse das dem Kläger zustehende Nettokrankengeld zugunsten der beigeladenen Banken [Beigeladene zu 2) und 3)] teilweise einbehalten durfte.
Die Beklagte gewährte dem Kläger für die Zeit ab 27. Oktober 1984 Krankengeld in kalendertäglicher Höhe von brutto 60,23 DM = netto 53,27 DM (nämlich abzüglich der Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung). Aufgrund von Abtretungserklärungen des Klägers hinsichtlich des pfändbaren Teils seiner Ansprüche gegen Dritte behielt die Beklagte vom Nettokrankengeld für die Zeit vom 6. Februar bis 7. März 1985 zugunsten der Beigeladenen zu 2) und für die Zeit vom 8. März bis 26. April 1985 zugunsten der Beigeladenen zu 3) kalendertäglich 3,39 DM ein. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 30. März 1987).
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|