OLG Hamburg - Beschluss vom 27.05.2008
3 W 65/08
Normen:
ZPO § 890; UWG § 5;
Fundstellen:
AfP 2009, 261
GRUR-RR 2009, 324
OLGReport-Hamburg 2009, 873
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 896/06

Bestimmung des Kernbereichs eines Verbots der Werbung für eine Zeitschrift mit zitierten Spitzenstellungsberühmungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 3 W 65/08

DRsp Nr. 2009/10504

Bestimmung des Kernbereichs eines Verbots der Werbung für eine Zeitschrift mit zitierten Spitzenstellungsberühmungen

Wird die Werbung für eine Zeitschrift mit zwei zitierten Spitzenstellungsberühmungen (hier: "Das größte Ratgebermagazin" und "Deutschlands größtes Verbrauchermagazin") unter Einbeziehung zweier Titelblätter der Zeitschrift als Verbotsanlage untersagt, so fällt in den sog. Kernbereich des Verbotstitels entsprechend den Verletzungsfällen aus dem Erkennt-nisverfahren mit diesen allein stehenden, nicht weiter erläuterten Angaben nicht jede Werbeform mit Spitzenstellungsberühmungen. Wird die Angabe "Das größte Verbraucher-Magazin" nunmehr mit einer Erläuterung (hier: "Mit einer verkauften Auflage von ... ist... Marktführer im Segment ..." oder mit "Eckdaten" zur verkauften Auflage, Leserschaft und Reichweite) werblich verwendet, so war das nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 1. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von € 24.000.-.

Normenkette:

ZPO § 890; UWG § 5;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht es abgelehnt, Ordnungsmittel gegen die Schuldnerin zu verhängen.