Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 1. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von € 24.000.-.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht es abgelehnt, Ordnungsmittel gegen die Schuldnerin zu verhängen.
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