BGH - Beschluß vom 02.04.1998
IX ARZ 1/98
Normen:
ZVG § 2 Abs. 2, § 18 ;

Bestimmung des gemeinsamen Vollstreckungsgerichts in der Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke

BGH, Beschluß vom 02.04.1998 - Aktenzeichen IX ARZ 1/98

DRsp Nr. 1998/6557

Bestimmung des gemeinsamen Vollstreckungsgerichts in der Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke

Bestimmung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts in der Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke, die eine wirtschaftiche Einheit bilden und für daher voraussichtlich bei einem Gesamtausgebot aller Grundstücke ein höherer Versteigerungserlös erzielt werden kann.

Normenkette:

ZVG § 2 Abs. 2, § 18 ;

Gründe

Die im Grundbuch von Prößdorf eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des Amtsgerichts Altenburg, das zum Oberlandesgerichtsbezirk Jena gehört. Die im Grundbuch von Michelwitz eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des zum Oberlandesgerichtsbezirk Dresden gehörenden Amtsgerichts Borna. Im Grundbuch von Altenburg ist zugunsten der Antragstellerin eine Grundschuld eingetragen, für die Mithaft über die im Grundbuch von Michelwitz eingetragenen Grundstücke besteht. Die Antragstellerin erstrebt die Zwangsversteigerung aller Grundstücke aus der Grundschuld.

Die Antragstellerin hat beantragt, gemäß § 2 ZVG das für die Versteigerung aller Grundstücke zuständige Gericht zu bestimmen. Nach ihrem Vortrag bilden die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit.

Weder der Schuldner noch die beteiligten Amtsgerichte haben sich zu dem Antrag geäußert.