BVerfG vom 15.03.1990
2 BvR 126/90
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 ; ZPO § 890 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 04.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 107/88
OLG Celle, vom 27.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 110/89

Bestimmtheitsgebot bei Vollstreckung von Unterlassungstiteln - Heranziehung der Entscheidungsgründe

BVerfG, vom 15.03.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 126/90

DRsp Nr. 2004/15479

Bestimmtheitsgebot bei Vollstreckung von Unterlassungstiteln - Heranziehung der Entscheidungsgründe

1. Gesetzliche Grundlage für die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen einen Vollstreckungsschuldner, der einem zivilprozessrechtlichen Unterlassungstitel zuwiderhandelt, ist § 890 ZPO. Nur diese Vorschrift kann unmittelbar an Art. 103 Abs. 2 GG gemessen werden. 2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich die Rechtskraft eines Wettbewerbshandlungen betreffenden Unterlassungstitels zwar grundsätzlich nur auf die jeweils konkret beanstandete Verletzungsform erstreckt, daß sich aber der Verletzer nicht durch jede Änderung dieser Verletzungsform der ergangenen Entscheidung entziehen kann, sondern solche Änderungen von der Rechtskraftwirkung mit umfaßt werden, die den "Kern der Verletzungsform" unberührt lassen und sich innerhalb der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen des Urteils halten; bei der Ermittlung dieses Verbotsinhalts sind insbesondere die Entscheidungsgründe heranzuziehen.