LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.09.2009
9 Ta 201/09
Normen:
ZPO § 704 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 138/08

Bestimmtheit des Weiterbeschäftigungstitels; unbegründeter Zwangsgeldantrag bei unbestimmter Bezeichnung des Tätigkeitsfeldes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 201/09

DRsp Nr. 2010/872

Bestimmtheit des Weiterbeschäftigungstitels; unbegründeter Zwangsgeldantrag bei unbestimmter Bezeichnung des Tätigkeitsfeldes

1. Die Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die ausgeurteilte Verpflichtung ausreichend bestimmt ist; der Vollstreckungstitel selbst muss den im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch enthalten und den Inhalt sowie Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. 2. Geht es um einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung, muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht; erforderlich und ausreichend ist es, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist, wozu es ausreichen kann, wenn die im Titel gewählte Bezeichnung einem bestimmten Berufsbild mit hinreichend feststehendem Inhalt entspricht.