LAG Köln - Urteil vom 26.03.2004
4 Sa 1393/03
Normen:
ZPO § 766 ; ZPO § 767 ; ZPO § 794 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2153/03

Bestimmtheit des Titels, Statthafttigkeit von Einwendungen bei der Vollstreckungsgegenklage, Rechtsschutzbedürfnis

LAG Köln, Urteil vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 1393/03

DRsp Nr. 2004/12574

Bestimmtheit des Titels, Statthafttigkeit von Einwendungen bei der Vollstreckungsgegenklage, Rechtsschutzbedürfnis

»1. Der Einwand, der Titel sei zu unbestimmt, ist im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft. 2. Bei zu unbestimmtem und daher nicht vollstreckbarem Titel ist die Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht mit materiellen Einwendungen zum Inhalt des Titels zulässig. 3. Zu den Anforderungen an der Bestimmtheit des Titels.«

Normenkette:

ZPO § 766 ; ZPO § 767 ; ZPO § 794 ;

Tatbestand:

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.

I. Sofern der Kläger geltend macht, der Vergleich vom 05.05.2003 sei als Vollstreckungstitel nicht hinreichend bestimmt, so ist dieser Einwand zwar als solcher zutreffend, jedoch nicht im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage statthaft.