Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.
I. Sofern der Kläger geltend macht, der Vergleich vom 05.05.2003 sei als Vollstreckungstitel nicht hinreichend bestimmt, so ist dieser Einwand zwar als solcher zutreffend, jedoch nicht im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage statthaft.
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