OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.01.2005
3 Ws 1095/04
Normen:
StPO § 111 ; StPO § 111d ; StPO § 111e ; ZPO § 847 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 5-28 KLs-9/03

Bestimmtheit des Pfändungsbeschlusses - Pfändung asservierter Gegenstände

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 3 Ws 1095/04

DRsp Nr. 2005/4880

Bestimmtheit des Pfändungsbeschlusses - Pfändung asservierter Gegenstände

»1. Ein Pfändungsbeschluss muss die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Würdigung unzweifelhaft feststeht, welche Forderungen Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein sollen, d. h., dass die gepfändete Forderung eindeutig von jedem Dritten identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann. 2. Befinden sich die Pfändungsobjekte bereits im Besitz der Staatsanwaltschaft, so ist nicht der Herausgabeanspruch des Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 847 ZPO, sondern es sind die Gegenstände selbst zu pfänden. 3. Bei dennoch erfolgter Pfändung des Herausgabeanspruches bedarf es keiner erneuten Pfändung der bei der Staatsanwaltschaft asservierten Gegenstände; vielmehr setzt sich das durch die Anspruchspfändung begründete Pfandrecht an den Gegenständen fort.«

Normenkette:

StPO § 111 ; StPO § 111d ; StPO § 111e ; ZPO § 847 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist am 27.7.2004 - nicht rechtskräftig - unter anderem wegen Fälschung von Zahlungskarten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren neun Monaten, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von neunzig Tagessätzen und zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt worden.