OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 25 W 1/03
DRsp Nr. 2004/19671
Bestimmbarkeit des titulierten Anspruchs
Ist der titulierte Betrag mit Zahlen und in Buchstaben beziffert und fallen diese Bezifferungen auseinander, so ist der jeweils geringere Betrag bestimmt angegeben. Der Titel ist hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig.
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