I. Im Termin zur Zwangsversteigerung am 27. Februar 2002 lehnten die Schuldner den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Amtsgericht wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluß vom 21. März 2002 als unbegründet zurück. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Gegen diese Beschwerdeentscheidung wenden sich die Schuldner mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat über den von ihm angewandten Maßstab zur Beurteilung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Rechtspfleger im Zwangsvollstreckungsverfahren folgendes ausgeführt: Gegenüber dem Erkenntnisverfahren, in dem die Berechtigung streitiger Ansprüche im Mittelpunkt stehe, gebe es im Zwangsvollstreckungsverfahren, in dem es um die Realisierung titulierter Ansprüche gehe, deutlich eingeschränkte Prüfungspflichten und Prüfungsmöglichkeiten des Rechtspflegers. Deshalb seien jedenfalls keine strengeren, sondern tendenziell eher geringere Anforderungen an die Unparteilichkeit des Rechtspflegers und die Vermeidung des Scheins seiner Parteilichkeit zu stellen.
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