OLG Hamm - Beschluss vom 23.05.2002
15 W 196/02
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. c (n.F.) ; ZPO § 740 ;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 93-95/02

Beschwerdezuständigkeit des OLG bei Anwendung ausländischen Rechts

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 15 W 196/02

DRsp Nr. 2002/10917

Beschwerdezuständigkeit des OLG bei Anwendung ausländischen Rechts

»Das Amtsgericht hat nicht bereits dann im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 c in der Fassung durch das ZPO -RG ausländisches Recht angewandt, wenn es eine Vorfrage nach ausländischem Recht, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung jedoch nach den Vorschriften der ZPO beurteilt hat.«

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. c (n.F.) ; ZPO § 740 ;

Gründe:

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Februar 2002 beantragte der Gläubiger bei dem Amtsgericht, die Zwangsversteigerung des oben genannten Grundbesitzes wegen einer Forderung gegen Herrn A in Höhe von 25.215,45 Euro anzuordnen.

Diesen Antrag wies die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht mit Beschluss vom 28. März 2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Schuldner sei mit seiner Ehefrau als Eigentümer in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht eingetragen; die Zwangsvollstreckung richte sich daher nach §§ 740, 741 ZPO; bei dem Grundbesitz handele es sich um Gemeinschaftsgut. Schuldner der vorgelegten Titel sei ausschließlich der Ehemann. Die Anordnung der Zwangsversteigerung sei daher gemäß § 740 Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 741 ZPO sei nicht ersichtlich.