Beschwerdebefugnis von nach dem Vermögensgesetz rückübertragungsberechtigten Alteigentümern; keine einstweilige Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen Rückübertragungsansprüchen
LG Halle, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 2 T 70/00
DRsp Nr. 2004/1611
Beschwerdebefugnis von nach dem Vermögensgesetz rückübertragungsberechtigten Alteigentümern; keine einstweilige Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen Rückübertragungsansprüchen
1. Beschwerdeberechtigte Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens sind Alteigentümer, die nach dem Vermögensgesetz rückübertragungsberechtigt sind.2. Eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens analog § 30 aZVG kommt auch nach Anmeldung der Rückübertragungsansprüche nicht in Betracht, weil es sich nicht um die Zwangsversteigerung hindernde Rechte handelt.
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