LG Halle - Urteil vom 16.03.2000
2 T 70/00
Normen:
ZVG § 9 § 30 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)113a-b
KTS 2000, 609
WM 2000, 1606

Beschwerdebefugnis von nach dem Vermögensgesetz rückübertragungsberechtigten Alteigentümern; keine einstweilige Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen Rückübertragungsansprüchen

LG Halle, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 2 T 70/00

DRsp Nr. 2004/1611

Beschwerdebefugnis von nach dem Vermögensgesetz rückübertragungsberechtigten Alteigentümern; keine einstweilige Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen Rückübertragungsansprüchen

1. Beschwerdeberechtigte Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens sind Alteigentümer, die nach dem Vermögensgesetz rückübertragungsberechtigt sind. 2. Eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens analog § 30 a ZVG kommt auch nach Anmeldung der Rückübertragungsansprüche nicht in Betracht, weil es sich nicht um die Zwangsversteigerung hindernde Rechte handelt.

Normenkette:

ZVG § 9 § 30 ;
Fundstellen
DRsp IV(436)113a-b
KTS 2000, 609
WM 2000, 1606