OLG Dresden - Beschluß vom 22.01.1996
16 W 0048/96
Normen:
ZPO §§ 707 719 ;
Fundstellen:
InVo 1996, 330
OLG-NL 1996, 95

Beschwerde gegen Entscheidung über einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil

OLG Dresden, Beschluß vom 22.01.1996 - Aktenzeichen 16 W 0048/96

DRsp Nr. 1998/5017

Beschwerde gegen Entscheidung über einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil

Gegen einen Beschluß nach §§ 719, 707 ZPO ist ein Rechtsmittel nur dann zulässig, wenn die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum verkannt oder sonst eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen hat. Hiervon ist auszugehen, wenn die Vorinstanz das ihr im Rahmen der §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO gewährte Ermessen nicht ausgeübt hat, weil sie die Voraussetzungen des § 719 Abs. 1 S. 2 2. Hs. ZPO als nicht gegeben erachtet hat.

Normenkette:

ZPO §§ 707 719 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ersichtlichen Rahmen begründet.