Beschwerde gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung
OLG Köln, Beschluß vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 14 WF 19/97
DRsp Nr. 1997/6693
Beschwerde gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung
»1. Die sofortige Beschwerde gegen eine Einstellungsentscheidung gemäß § 769ZPO ist nur statthaft, wenn schlüssig vorgetragen wird, daß die angefochtene Entscheidung die Ermessensgrenzen überschreitet oder greifbar gesetzeswidrig ist. Begründet ist sie nur, wenn dieser Vortrag zutrifft.2. Ein Ermessensfehler liegt nur vor, wenn das Ermessen nicht ausgeübt worden ist oder die Ermessensgrenzen im Sinne eines Ermessensmißbrauchs überschritten worden sind.3. Eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" wird nicht durch die Rüge einer falschen Gesetzesanwendung, also einer konkret unzutreffenden Entscheidung, schlüssig dargetan, sondern es muß dargetan werden, daß eine Entscheidung dieser Art gesetzlich nicht vorgesehen ist, sie daher dem Gesetz fremd ist.«
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