Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.
Soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde der Gläubiger in der Sache zurückgewiesen hat, weil es die Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum 31. Dezember 1992 gemäß § 765 a ZPO durch das Amtsgericht grundsätzlich gebilligt hat, gilt folgendes:
Nach §§ 568 Abs. 2 Satz 2, 793 Abs. 2 ZPO ist die weitere Beschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache nur gegeben, wenn durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts ein »neuer selbständiger Beschwerdegrund« gesetzt worden ist. Voraussetzung dafür ist, daß das Amtsgericht und das Landgericht ungeachtet der Fassung der Beschlußgründe im Ergebnis voneinander abweichend entschieden haben. Darüber hinaus kommt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nur dann in Betracht, wenn das Landgericht gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat und seine Entscheidung möglicherweise darauf beruht.
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