OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.07.1992
17 U 9/91
Normen:
GmbHG § 47 § 15 Abs. 3 ; ZPO § 935, 940 ;
Fundstellen:
DRsp IV(432)145Nr.5a
GmbH-Rdsch 1993, 161

Beschränkung des Stimmrechts eines Gesellschafters einer GmbH durch einstweilige Verfügung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.07.1992 - Aktenzeichen 17 U 9/91

DRsp Nr. 1993/3957

Beschränkung des Stimmrechts eines Gesellschafters einer GmbH durch einstweilige Verfügung

Durch eine einstweilige Verfügung kann einem Gesellschafter einer GmbH die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn ge- oder auch verboten werden. Der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes setzt allerdings in diesen Fällen eine besonders schwere Beeinträchtigung der gesellschaftsrechtlichen Belange des Antragstellers voraus und ist daher nur unter besonderen Bedingungen zulässig.

Normenkette:

GmbHG § 47 § 15 Abs. 3 ; ZPO § 935, 940 ;