BAG - Beschluß vom 20.01.2000
2 ABR 30/99
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; InsO § 126 ; ZPO § 551 Nr. 7, § 565 Abs. 1 S. 2, § 566a;
Fundstellen:
BAGE 92, 267
BB 2000, 1632
DB 2000, 1822
DZWIR 2000, 506
KTS 2000, 649
NZA 2001, 170
ZInsO 2000, 684
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 10.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/99

Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz

BAG, Beschluß vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 2 ABR 30/99

DRsp Nr. 2000/8465

Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz

»Im Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz (§ 126 InsO) kann das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts zurückverweisen. Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist ausgeschlossen. Haben die Betriebspartner einen Interessenausgleich nach § 125 InsO abgeschlossen, so ist ein späteres Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz nach § 126 InsO gleichwohl zulässig, wenn wegen einer weiteren Betriebsänderung ein Interessenausgleich nicht zustande kommt.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; InsO § 126 ; ZPO § 551 Nr. 7, § 565 Abs. 1 S. 2, § 566a;

Gründe: