BGH - Beschluß vom 26.09.2002
IX ZB 208/02
Normen:
ZPO § 850f Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZVI 2002, 422
Vorinstanzen:
LG Bonn,

Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

BGH, Beschluß vom 26.09.2002 - Aktenzeichen IX ZB 208/02

DRsp Nr. 2002/17301

Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

Ist in dem zu vollstreckenden Titel nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, so kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren nicht durch Vorlage eines rechtskräftigen Strafurteils, eines Strafbefehls oder einer Einstellungsverfügung nachweisen, daß der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Ist der Gläubiger erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach Erwirken des Titels zuwachsen, zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung in der Lage, so kann das Vollstreckungsgericht dem Antrag auf eine priviligierte Pfändung nur stattgeben, wenn der Schuldner zustimmt.

Normenkette:

ZPO § 850f Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt eine Autovermietung. Der Schuldner mietete bei ihr im August 1991 einen Pkw, ohne die Mietwagenkosten vollständig zu begleichen. Im Juli 1992 erwirkte die Gläubigerin gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid, in welchem die Hauptforderung von 1.430 DM als "Miete für Kraftfahrzeug gem. Rechnung - 326240 vom 19.09.91" bezeichnet wird. Vollstreckungsversuche blieben ohne Erfolg. Ein auf Anzeige der Gläubigerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Schuldner stellte die Staatsanwaltschaft im Oktober 1997 gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.