I. Die Gläubigerin betreibt eine Autovermietung. Der Schuldner mietete bei ihr im August 1991 einen Pkw, ohne die Mietwagenkosten vollständig zu begleichen. Im Juli 1992 erwirkte die Gläubigerin gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid, in welchem die Hauptforderung von 1.430 DM als "Miete für Kraftfahrzeug gem. Rechnung - 326240 vom 19.09.91" bezeichnet wird. Vollstreckungsversuche blieben ohne Erfolg. Ein auf Anzeige der Gläubigerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Schuldner stellte die Staatsanwaltschaft im Oktober 1997 gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.
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