OLG Hamm - Urteil vom 10.09.2001
8 U 180/00
Normen:
ZPO § 513 Abs. 2 S. 1 § 700 Abs. 1 § 331 Abs. 1 § 513 Abs. 2 § 92 Abs. 2 § 344 ZPO § 708 Nr. 10 ; HGB § 128 § 110 ; BGB § 426 § 826 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 38
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 105/00

Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verworfen wurde

OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2001 - Aktenzeichen 8 U 180/00

DRsp Nr. 2001/16474

Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verworfen wurde

»Die Berufung gegen ein 2. Versäumnisurteil, durch das ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verworfen wurde, kann trotz des Prüfungsumfangs des § 513 Abs. 2 S. 1 ZPO darauf gestützt werden, die Klage sei nicht schlüssig (BGH NJW 1999, 2599 = MDR 1999, 1017). Die Berufung kann indes nur insoweit Erfolg haben, als die 1. Instanz die Schlüssigkeit nicht geprüft oder zu Unrecht bejaht hat.«

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 2 S. 1 § 700 Abs. 1 § 331 Abs. 1 § 513 Abs. 2 § 92 Abs. 2 § 344 ZPO § 708 Nr. 10 ; HGB § 128 § 110 ; BGB § 426 § 826 ;

Tatbestand:

Der Beklagte greift mit der Berufung ein 2. Versäumnisurteil an, mit dem er zur Zahlung von 49.474,04 DM verurteilt worden ist.

Die Parteien waren mit einem weiteren Mitgesellschafter R Gesellschafter einer OHG.

Die OHG unterhielt ein Konto bei der Sparkasse St, das im Dezember 1994 mit 416.437,13 DM im Soll stand. Die OHG wurde von der Sparkasse zum Ausgleich des Kontos aufgefordert.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid vom 27.01.2000 in Höhe von 49.474,04 DM erwirkt, gegen den der Beklagte am 08.02.2000 Einspruch eingelegt hat.

Der Kläger hat seinen Anspruch sodann wie folgt begründet: