Der Beklagte greift mit der Berufung ein 2. Versäumnisurteil an, mit dem er zur Zahlung von 49.474,04 DM verurteilt worden ist.
Die Parteien waren mit einem weiteren Mitgesellschafter R Gesellschafter einer OHG.
Die OHG unterhielt ein Konto bei der Sparkasse St, das im Dezember 1994 mit 416.437,13 DM im Soll stand. Die OHG wurde von der Sparkasse zum Ausgleich des Kontos aufgefordert.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid vom 27.01.2000 in Höhe von 49.474,04 DM erwirkt, gegen den der Beklagte am 08.02.2000 Einspruch eingelegt hat.
Der Kläger hat seinen Anspruch sodann wie folgt begründet:
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