I. Die in Portugal ansässige Antragstellerin als Gläubigerin erwirkte gegen die in Deutschland residierende Antragsgegnerin als Schuldnerin beim Amtsgericht Lissabon am 10. Juli 2000 ein Versäumnisurteil, das die Schuldnerin zur Zahlung von 5.254.473 Escudos zuzüglich Zinsen an die Gläubigerin verurteilte. Gegen dieses Urteil legte die Schuldnerin Berufung ein, die vom Berufungsgericht am 12. Juli 2001 zurückgewiesen wurde, weil das erstinstanzliche Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß ergangen sei.
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