BGH - Beschluß vom 22.07.2004
IX ZB 2/03
Normen:
EuGVÜ Art. 27 Nr. 2 ; EuGVVO Art. 34 Nr. 2 Art. 66 Abs. 1 Art. 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 58
InVo 2004, 466
MDR 2005, 177
NJW 2004, 3189
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Berufung auf Zustellungsmängel im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel

BGH, Beschluß vom 22.07.2004 - Aktenzeichen IX ZB 2/03

DRsp Nr. 2004/13516

Berufung auf Zustellungsmängel im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel

»Die Einschränkung, wonach der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, sich auf einen Zustellungsmangel nicht berufen kann, wenn er gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO), findet keine Anwendung auf Verfahren, die die Vollstreckbarkeit von Klagen und öffentlichen Urkunden betreffen, welche vor dem 1. März 2002 erhoben oder errichtet worden sind.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 27 Nr. 2 ; EuGVVO Art. 34 Nr. 2 Art. 66 Abs. 1 Art. 76 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die in Portugal ansässige Antragstellerin als Gläubigerin erwirkte gegen die in Deutschland residierende Antragsgegnerin als Schuldnerin beim Amtsgericht Lissabon am 10. Juli 2000 ein Versäumnisurteil, das die Schuldnerin zur Zahlung von 5.254.473 Escudos zuzüglich Zinsen an die Gläubigerin verurteilte. Gegen dieses Urteil legte die Schuldnerin Berufung ein, die vom Berufungsgericht am 12. Juli 2001 zurückgewiesen wurde, weil das erstinstanzliche Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß ergangen sei.