OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.2009
I-15 Wx 291/08
Normen:
ZPO § 866 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 153
OLGReport-Hamm 2009, 310
Rpfleger 2009, 447
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 290/08
AG Bocholt, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen GB von Bocholt Bl.6325

Berücksichtigung von Zinsen bei der Errechnung des Mindestbetrages

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen I-15 Wx 291/08

DRsp Nr. 2009/6592

Berücksichtigung von Zinsen bei der Errechnung des Mindestbetrages

Bei der Errechnung des Mindestbetrags nach § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO dürfen auf die Hauptforderung zu entrichtende Zinsen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind; eine nachträgliche Kapitalisierung der titulierten Zinsforderung ist daher nicht möglich.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch von C Bl.6325 zugunsten des Beteiligten zu 1) einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek in Abteilung III unter lfd. Nr.5 einzutragen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 865 €.

Normenkette:

ZPO § 866 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) betreibt gegen den Beteiligten zu 1) die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 02.11.2004 - Az. 13 C 303/02 - , nach dem der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, an die Beteiligte zu 2) an Kosten 582,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu erstatten.

Unter dem 11.03.2008 hat die Beteiligte zu 2) beantragt, wegen

- der noch offenen titulierten Hauptforderung von 582,50 €,

- bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von 128,41 € (Gerichtsvollzieher; verauslagte Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten)