BGH - Beschluß vom 10.10.2005
II ZR 23/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ;

Berücksichtigung von im Wege der Zwangsvollstreckung zugeflossenen Geldbeträgen; Herbeiführung der Bedürftigkeit durch die Prozesskostenhilfe begehrende Partei

BGH, Beschluß vom 10.10.2005 - Aktenzeichen II ZR 23/05

DRsp Nr. 2005/19360

Berücksichtigung von im Wege der Zwangsvollstreckung zugeflossenen Geldbeträgen; Herbeiführung der Bedürftigkeit durch die Prozesskostenhilfe begehrende Partei

1. Geldbeträge, die der antragstellenden Partei zugeflossen sind und über die sie verfügen kann, sind dem Vermögen i.S. von § 115 Abs. 2 ZPO, § 90 Abs. 1 SGB XII auch dann zuzurechnen und im Rahmen des Zumutbaren einzusetzen, wenn der Vermögenszusatz aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels erfolgt und damit möglicherweise nicht endgültig ist.2. Die Herbeiführung der Bedürftigkeit durch die Partei steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe nur dann entgegen, wenn dies in Kenntnis eines laufenden Rechtsstreits geschah.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

1. Geldbeträge, die der Partei zugeflossen sind und über die sie verfügen kann, sind dem Vermögen i.S. von § 115 Abs. 2 ZPO, § 90 Abs. 1 SGB XII zuzurechnen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 115 Rdn. 36; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 115 Rdn. 58 a) und im Rahmen des Zumutbaren (§ 90 Abs. 2 SGB XII) einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermögenszuwachs - weil auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Titels erfolgt - möglicherweise nicht endgültig ist (vgl. Zöller/Philippi aaO. § 115 Rdn. 58 a a.E.).