Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.
1. Geldbeträge, die der Partei zugeflossen sind und über die sie verfügen kann, sind dem Vermögen i.S. von § 115 Abs. 2 ZPO, § 90 Abs. 1 SGB XII zuzurechnen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 115 Rdn. 36; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 115 Rdn. 58 a) und im Rahmen des Zumutbaren (§ 90 Abs. 2 SGB XII) einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermögenszuwachs - weil auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Titels erfolgt - möglicherweise nicht endgültig ist (vgl. Zöller/Philippi aaO. § 115 Rdn. 58 a a.E.).
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