KG, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 SCH 7/04
Berücksichtigung von im Ausgangsverfahren geltend zu machenden Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
BGH, Beschluß vom 17.04.2008 - Aktenzeichen III ZB 97/06
DRsp Nr. 2008/10930
Berücksichtigung von im Ausgangsverfahren geltend zu machenden Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
»a) Der Grundsatz von Treu und Glauben kann im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dazu führen, dass die Einwendungen des Antragsgegners gegen ein solches Ersuchen nicht zu berücksichtigen sind, weil ihnen der (Gegen-)Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegensteht.b) Ein solcher (einwendungsvernichtender) Verstoß gegen Treu und Glauben ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der durch den ausländischen Schiedsspruch verurteilte Antragsgegner bewusst davon absieht, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Erlassstaat (hier: Dänemark) zu betreiben.«
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