BGH - Beschluß vom 17.04.2008
III ZB 97/06
Normen:
ZPO § 1061 Abs. 1 S. 1 ; UNÜ Art. V ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 810
IPRax 2009, 167
MDR 2008, 757
NJW-RR 2008, 1083
SchiedsVZ 2008, 196
WM 2008, 1137
Vorinstanzen:
KG, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 SCH 7/04

Berücksichtigung von im Ausgangsverfahren geltend zu machenden Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

BGH, Beschluß vom 17.04.2008 - Aktenzeichen III ZB 97/06

DRsp Nr. 2008/10930

Berücksichtigung von im Ausgangsverfahren geltend zu machenden Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

»a) Der Grundsatz von Treu und Glauben kann im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dazu führen, dass die Einwendungen des Antragsgegners gegen ein solches Ersuchen nicht zu berücksichtigen sind, weil ihnen der (Gegen-)Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegensteht.b) Ein solcher (einwendungsvernichtender) Verstoß gegen Treu und Glauben ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der durch den ausländischen Schiedsspruch verurteilte Antragsgegner bewusst davon absieht, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Erlassstaat (hier: Dänemark) zu betreiben.«

Normenkette:

ZPO § 1061 Abs. 1 S. 1 ; UNÜ Art. V ;

Gründe: