OLG Dresden - Beschluss vom 20.04.2005
11 Sch 1/05
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 2; ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit b; ZPO § 1060 Abs. 2;

Berücksichtigung von Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

OLG Dresden, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 11 Sch 1/05

DRsp Nr. 2011/10797

Berücksichtigung von Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, die den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst betreffen. Diese dürfen jedoch nicht entsprechend einer analogen Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sein (entgegen BayObLG - 4Z Sch 2/00 - 12.04.2000).

I. Der Schiedsspruch vom 06.12.2004, Az.: DIS-SV-B-340/03, ist in Ziff. 2. und 3. des Tenors vollstreckbar.

II. Die Schiedsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Dieser Beschluss ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 185.732,37 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 2; ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit b; ZPO § 1060 Abs. 2;

Gründe:

A) Sachverhalt

Der Schiedsbeklagte begehrt die Vollstreckbarerklärung des am 06.12.2004 unter dem Aktenzeichen DIS-SV-B-340/03 erlassenen Schiedsspruchs in Ziff. 2. und 3. des Tenors. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Schiedsbeklagte ist ein so genanntes Strukturkrisenkartell für Transportbeton im Raum D....... Er wurde am 19.04.2000 gegründet mit dem Ziel, die Anpassungsprobleme der Transportbetonbranche an die veränderten Marktbedingungen zu lösen.