I. Der Schiedsspruch vom 06.12.2004, Az.: DIS-SV-B-340/03, ist in Ziff. 2. und 3. des Tenors vollstreckbar.
II. Die Schiedsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Dieser Beschluss ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 185.732,37 festgesetzt.
A) Sachverhalt
Der Schiedsbeklagte begehrt die Vollstreckbarerklärung des am 06.12.2004 unter dem Aktenzeichen DIS-SV-B-340/03 erlassenen Schiedsspruchs in Ziff. 2. und 3. des Tenors. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Schiedsbeklagte ist ein so genanntes Strukturkrisenkartell für Transportbeton im Raum D....... Er wurde am 19.04.2000 gegründet mit dem Ziel, die Anpassungsprobleme der Transportbetonbranche an die veränderten Marktbedingungen zu lösen.
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