I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen amtsgerichtlichen Endurteil vom 28. August 2003, mit dem der Schuldner verurteilt wurde, an den Gläubiger 1.480 EUR nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe eines im Urteilstenor näher bezeichneten PKW. Das Fahrzeug wurde dem Schuldner am 22. April 2004 tatsächlich angeboten. Er lehnte die Rücknahme jedoch ab, da der PKW fahruntüchtig sei.
In der Folgezeit fanden mehrere erfolglose Mobiliarvollstreckungsversuche gegen den Schuldner statt. Er wurde daraufhin von dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 Nr. 4, § 900 Abs. 1 ZPO aufgefordert. Dagegen legte der Schuldner Widerspruch ein mit der Begründung, er befinde sich nicht im Annahmeverzug, weil ihm das Fahrzeug nicht im Zustand nachhaltiger Fahrbereitschaft angeboten worden sei. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg.
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