OLG Hamburg - Beschluss vom 23.06.2004
2 Wx 30/04
Normen:
BGB § 2113 § 2136 ; GBO § 13 § 19 § 78 ; ZVG § 34 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2005, 80
ZMR 2004, 772

Berücksichtigung neuer Tatsachen durch das Rechtsbeschwerdegericht; Rechtsfolgen der Falschbezeichnung eines Wohnrechts

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 30/04

DRsp Nr. 2006/10151

Berücksichtigung neuer Tatsachen durch das Rechtsbeschwerdegericht; Rechtsfolgen der Falschbezeichnung eines Wohnrechts

1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind neue Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen. 2. Ergibt sich der wahre Wille der Beteiligten aus dem Eintragungsantrag, so ist die falsche Bezeichnung eines Wohnrechts im Grundbuchverfahren unschädlich. 3. Das Grundbuch ist durch Löschung des Nacherbenvermerks zu berichtigen, wenn der befreite Vorerbe ein Grundstück entgeltlich an einen Dritten veräußert.

Normenkette:

BGB § 2113 § 2136 ; GBO § 13 § 19 § 78 ; ZVG § 34 ;

Hinweise:

Anmerkung Bestelmeyer Rpfleger 2005, 80

Fundstellen
Rpfleger 2005, 80
ZMR 2004, 772