BGH - Beschluß vom 24.11.2005
V ZB 95/05
Normen:
ZVG § 45 Abs. 1 ; GBBerG § 9 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 115/05
AG Neubrandenburg, vom 04.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen K 31/04

Berücksichtigung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines Versorgungsträgers in der Zwangsversteigerung

BGH, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen V ZB 95/05

DRsp Nr. 2006/212

Berücksichtigung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines Versorgungsträgers in der Zwangsversteigerung

Weder die Entstehung einer Dienstbarkeit zugunsten von Versorgungsunternehmen gem. § 9 Abs. 1 S. 1 GBBerG kraft Gesetzes, noch die Einschränkung des gutgläubigen Erwerbs nehmen dem Versorgungsunternehmen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 45 Abs. 1 ZVG.

Normenkette:

ZVG § 45 Abs. 1 ; GBBerG § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung in im Grundbuch von B. S. eingetragene Miteigentumsanteile. Die Beteiligte zu 7 beantragte unter Berufung auf § 1 Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV), eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für eine öffentliche Trinkwasserleitung nebst Schutzstreifen in das geringste Gebot aufzunehmen. Das Amtsgericht hat den Antrag mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Der Meistbietende erhielt den Zuschlag.