OLG Köln - Beschluß vom 05.02.2003
19 W 22/02
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 894
OLGReport-Köln 2003, 126
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 279/01

Berücksichtigung des Erfüllungseinwands

OLG Köln, Beschluß vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 19 W 22/02

DRsp Nr. 2003/4147

Berücksichtigung des Erfüllungseinwands

Voraussetzungen der Berücksichtigung des Erfüllungseinwands und des Einwands der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Köln vom 26.09.2001 - 20 O 279/01 - . Danach hatte der Schuldner als Geschäftsführer der GbR L I-Straße 59/60 den Gläubigern über die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft Rechenschaft abzulegen sowie Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren. Eine Abrechnung erfolgte unter dem 26.12.2001. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Schuldner hiermit seiner Verpflichtung vollumfänglich nachgekommen ist. Das Landgericht Köln setzte auf entsprechenden Antrag der Gläubiger am 12.06.2002 gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EURO, ersatzweise Zwangshaft hinsichtlich der Verpflichtung zur Rechnungslegung fest.

Gegen den am 26.06.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 08.07.2002. Er vertritt die Ansicht, sein Erfüllungseinwand habe im Rahmen der Entscheidung über die Zwangsmaßnahme berücksichtigt werden müssen. Zudem sei er nicht mehr Geschäftsführer der GbR L I-Straße 59/60, so dass ihm die Erfüllung unmöglich sei.