OLG Rostock - Beschluss vom 04.08.2008
1 W 28/08
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 888;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2009, 480
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 142/07

Berücksichtigung des Einwandes der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren

OLG Rostock, Beschluss vom 04.08.2008 - Aktenzeichen 1 W 28/08

DRsp Nr. 2009/5354

Berücksichtigung des Einwandes der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren

Der Einwand der Erfüllung der zu vollstreckenden Handlung ist nicht durch den Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses, sondern durch den spezielleren Rechtsbehelf der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO geltend zu machen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 21.07.2008 gegen den die Anträge auf Aufhebung des Haftbefehls vom 11.04.2008 (fehlerhafte Datumsangabe im angefochtenen Beschluss: 11.06.2008) und vom 20.06.2008 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 30.06.2008, Az: 4 O 142/07, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.07.2008, wird auf ihre Kosten zu einem Beschwerdewert von 500 € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 888;

Gründe:

I.

Die Beklagte begehrt mit der sofortigen Beschwerde die Aufhebung eines erstinstanzlich erlassenen Haftbefehls.