Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 21.07.2008 gegen den die Anträge auf Aufhebung des Haftbefehls vom 11.04.2008 (fehlerhafte Datumsangabe im angefochtenen Beschluss: 11.06.2008) und vom 20.06.2008 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 30.06.2008, Az: 4 O 142/07, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.07.2008, wird auf ihre Kosten zu einem Beschwerdewert von 500 € zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beklagte begehrt mit der sofortigen Beschwerde die Aufhebung eines erstinstanzlich erlassenen Haftbefehls.
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