OLG Celle - Beschluss vom 13.04.2000
22 U 7/00
Normen:
ZPO § 940a ; BGB § 229 § 858 Abs. 1 § 861 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 211
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 354/99

Berechtigung eines Heimbetreibers zur Räumung eines Zimmers im Wege der Selbsthilfe

OLG Celle, Beschluss vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 22 U 7/00

DRsp Nr. 2004/8082

Berechtigung eines Heimbetreibers zur Räumung eines Zimmers im Wege der Selbsthilfe

Der Betreiber eines Behindertenheims ist nicht berechtigt, das Zimmer eines Heimbewohners leerzuräumen und seine Sachen bei einer Spedition einzulagern. Das gilt auch dann, wenn der Bewohner gegenüber dem Heimpersonal tätlich geworden ist.

Normenkette:

ZPO § 940a ; BGB § 229 § 858 Abs. 1 § 861 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kosten des Rechtsstreits treffen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Verfügungsbeklagten (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als der Verfügungskläger den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht einreichte und auch noch als er in der mündlichen Verhandlung vom 12.November 1999 beantragte, die einstweilige Verfügung vom 29. Oktober 1999 zu bestätigen, war der Antrag auf deren Erlass gerechtfertigt.

I. Der Senat hat den Antrag als zulässig zu behandeln. Ob das Landgericht wegen ausschließlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts (Streitigkeit über Anspruch als Folge der Räumung eines aufgrund Heimvertrags, der insoweit Mietvertrag ist, vergebenen Wohnraums; § 23 Nr. 2 Buchst. a Fall 1 GVG) sachlich unzuständig war, hatte der Senat nicht zu prüfen. Der Verfügungsbeklagte hat die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts nicht gerügt (§ 529 Abs. 2 Fall 1 ZPO).