Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 29. Januar 2008 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 72% und der Beklagten zu 28% auferlegt.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine gegenüber der Klägerin ausgesprochene wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
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