BGH - Urteil vom 04.02.2010
I ZR 30/08
Normen:
UWG § 12 Abs. 1 S. 2; RVG § 17 Nr. 4b; RVG Nr. 2302; RVG Nr. 2300; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 717 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2010, 1038
Rpfleger 2010, 626
wrp 2010, 1169
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen C 134/07
LG Hamburg, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 312 S 1/07

Berechnung einer Geschäftsgebühr für eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auf der Grundlage von Nr. 2300 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Vergütungsverzeichnis (RVG VV)

BGH, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen I ZR 30/08

DRsp Nr. 2010/13389

Berechnung einer Geschäftsgebühr für eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auf der Grundlage von Nr. 2300 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Vergütungsverzeichnis (RVG VV)

Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklä-rung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.

Tenor

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 29. Januar 2008 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 72% und der Beklagten zu 28% auferlegt.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 1 S. 2; RVG § 17 Nr. 4b; RVG Nr. 2302; RVG Nr. 2300; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 717 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine gegenüber der Klägerin ausgesprochene wettbewerbsrechtliche Abmahnung.