BGH - Urteil vom 09.07.1987
IX ZR 167/86
Normen:
HGB § 352 ; KO § 37 ;
Fundstellen:
BGHR KO § 37 Abs. 1 Rückgewähr 1
BGHR KO § 37 Abs. 1 Wertersatz 1
BGHZ 101, 286
DRsp IV(438)205a
MDR 1987, 1020
NJW 1987, 2821
WM 1987, 1082
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Aurich,

Berechnung des Wertersatzes bei einer Konkursanfechtung

BGH, Urteil vom 09.07.1987 - Aktenzeichen IX ZR 167/86

DRsp Nr. 1992/2996

Berechnung des Wertersatzes bei einer Konkursanfechtung

»a) Schuldet der Anfechtungsgegner bei Eröffnung des Konkursverfahrens nur noch Wertersatz, so kommt es für die Berechnung dieses Anspruchs auf den Wert des anfechtbar weggegebenen Gegenstandes in diesem Zeitpunkt an. b) Der Rückgewähranspruch ist auch dann kein Anspruch aus einem Handelsgeschäft, wenn die anfechtbare Rechtshandlung ein solches war.«

Normenkette:

HGB § 352 ; KO § 37 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Bad B. Konserven GmbH und Co. KG (künftig: Gemeinschuldnerin). Er verlangt von der Beklagten im Wege der Konkursanfechtung Wertersatz für Sicherungsgut, dessen Rückgewähr dieser nicht mehr möglich ist.