OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2003
6 U 3/02
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 6 ; ZPO § 888 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2003, 274

Berechnung des Schadensersatzes bei einer Markenrechtsverletzung; Zeitlicher Umfang der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils; Wartefrist für die Absendung eines Abschlussschreibens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 6 U 3/02

DRsp Nr. 2004/8768

Berechnung des Schadensersatzes bei einer Markenrechtsverletzung; Zeitlicher Umfang der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils; Wartefrist für die Absendung eines Abschlussschreibens

»1. Bei einem Markenrechtsverstoß besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe des gesamten Verletzergewinns aus dem Vertrieb der mit der Marke gekennzeichneten Ware, sondern es ist nur der Gewinnanteil zu ersetzen, den der Verletzer gerade auf Grund der widerrechtlichen Kennzeichnung erlangt hat. 2. Die Rechtskraftwirkung eines Unterlassungsurteils kommt, soweit es die Unterlassungspflicht als eine der Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch betrifft, nur für die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung im Unterlassungsprozess in Betracht. 3. Zur Dauer der Wartefrist für die Absendung eines Abschlussschreibens. «

Normenkette:

MarkenG § 14 Abs. 6 ; ZPO § 888 ; BGB § 249 ;
Fundstellen