Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Vergütungsdifferenzen für die Zeit vor und während eines Beschäftigungsverbotes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetztes.
Unter dem 20.11.2004 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der auf seiner ersten Seite als Datum den 16.11.2004 ausweist, ebenso dieses Datum als ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.
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