BGH - Beschluß vom 27.02.2004
IXa ZB 37/03
Normen:
ZwVerwVO § 26 ; ZwVwV § 19 Abs. 1 § 25 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 922
InVo 2004, 252
MDR 2004, 773
NZI 2004, 399
NZM 2004, 472
WM 2004, 840
ZIP 2004, 971
ZInsO 2004, 382
ZfIR 2004, 487
Vorinstanzen:
LG Dortmund,
AG Unna,

Berechnung der Vergütung des Zwangsverwalters

BGH, Beschluß vom 27.02.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 37/03

DRsp Nr. 2004/4798

Berechnung der Vergütung des Zwangsverwalters

»a) Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwangsverwalters von Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, kann bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern angelehnt werden.b) Für in die Jahre 2000 bis 2003 fallende Abrechnungszeiträume kann die zeitbezogene Vergütung des Zwangsverwalters gemäß § 26 ZwVerwVO bereits nach dem Stundensatzrahmen bemessen werden, der nach § 19 Abs. 1, § 25 ZwVwV erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist.«

Normenkette:

ZwVerwVO § 26 ; ZwVwV § 19 Abs. 1 § 25 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 3, ein Rechtsanwalt, war seit dem 5. Oktober 2000 zum Zwangsverwalter des im Rubrum bezeichneten Grundstücks bestellt, auf dem sich ein unbewohntes Gebäude nebst unfertigem Anbau befand. Der Zwangsverwalter berichtete wiederholt über den Zustand des Grundstücks und die bauordnungsrechtliche Lage. Außerdem veranlaßte er bauliche Sicherungsmaßnahmen, versicherte die Gebäude und beglich nach Überprüfung rückständige Grundsteuern.