I. Der Beteiligte zu 3, ein Rechtsanwalt, war seit dem 5. Oktober 2000 zum Zwangsverwalter des im Rubrum bezeichneten Grundstücks bestellt, auf dem sich ein unbewohntes Gebäude nebst unfertigem Anbau befand. Der Zwangsverwalter berichtete wiederholt über den Zustand des Grundstücks und die bauordnungsrechtliche Lage. Außerdem veranlaßte er bauliche Sicherungsmaßnahmen, versicherte die Gebäude und beglich nach Überprüfung rückständige Grundsteuern.
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