Die Rechtsmittel des Schuldners sind zulässig und begründet. Die Vorinstanzen haben die Vergütung des am 29. September 2003 bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters unter Heranziehung einer überhöhten Berechnungsgrundlage festgesetzt, wobei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen worden ist.
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