KG - Urteil vom 12.11.2008
24 U 102/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; BGB § 421; BGB § 422 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1 Satz 2; BGB § 714; HGB § 128 Abs. 1; HGB § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
KGReport 2009, 336
WM 2009, 744
ZIP 2009, 1118
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 410/06

Berechnung der Haftungsanteile der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

KG, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 24 U 102/07

DRsp Nr. 2009/2490

Berechnung der Haftungsanteile der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft hinsichtlich einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

Haben die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Beschränkung ihrer persönlichen Haftung für die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft auf Teilbeträge am Nominalbetrag des Darlehens nebst Zinsen und Kosten in Höhe ihrer Beteiligungsquoten an der Gesellschaft vereinbart, so sind die auf sie entfallenden Haftungsbeträge jeweils bezogen auf die im Darlehensvertrag vereinbarten Teilbeträge und nicht auf die nach Teilerfüllung aus dem Gesellschaftsvermögen verbliebene Gesellschaftsschuld zu berechnen (Fortführung von BGHZ 134, 224).

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2007 - 21 O 410/06 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin unter ihrer teilweisen Zurückweisung wird das vorbezeichnete Urteil teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 474.704,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 355.893,13 € seit dem 19.Oktober 2006 zu zahlen.