BGH - Beschluss vom 15.03.2007
V ZB 117/06
Normen:
ZVG § 152a ; ZwVwV § 17 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 736
InVo 2007, 393
MDR 2007, 981
NJW-RR 2007, 1150
NZI 2008, 200
NZM 2007, 615
Rpfleger 2007, 414
WM 2007, 1285
ZIP 2007, 1628
ZfIR 2008, 72
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 229/06
AG Mönchengladbach, vom 26.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 43 L 102/03

Bemessung der Zwangsverwaltervergütung von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen

BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen V ZB 117/06

DRsp Nr. 2007/8278

Bemessung der Zwangsverwaltervergütung von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen

»Als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sind bei der Bemessung der Vergütung nach Zeitaufwand grundsätzlich gleich zu behandeln.«

Normenkette:

ZVG § 152a ; ZwVwV § 17 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsverwaltung einer Eigentumswohnung angeordnet und den Beschwerdeführer, einen Rechtsbeistand, zum Zwangsverwalter bestellt. Dieser hat nach Abschluss der Zwangsverwaltung die Festsetzung seiner Vergütung für die Jahre 2005 und 2006 beantragt und hierzu einen Stundensatz von 80 EUR geltend gemacht. Das Amtsgericht hat lediglich einen Stundensatz von 75 EUR für gerechtfertigt erachtet. Die sofortige Beschwerde des Verwalters ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Antrag weiter, soweit diesem nicht entsprochen worden ist.

II.