BGH - Beschluss vom 14.05.2009
V ZB 178/08
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 5; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ZVG § 74a Abs. 5 S. 1; GKG § 54 Abs. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 497
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 74/08
AG Heidelberg, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 50 K 323/07

Beitritt der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen V ZB 178/08

DRsp Nr. 2009/14347

Beitritt der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zwangsversteigerungsverfahren

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft einem eigenen Zwangsversteigerungsverfahren, das im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG betrieben wird, im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beitreten kann, wenn die zu vollstreckende Forderung eine Mindesthöhe von 3 % des Einheitswertes des Versteigerungsobjekts überschreitet, darf ihr Antrag auf Beitritt nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, der Einheitswert sei bislang durch das Finanzamt noch nicht mitgeteilt worden. Die Entscheidung über den Beitritt ist vielmehr zurückzustellen, bis entweder das Finanzamt den Einheitswert mitgeteilt oder das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 S. 1 ZVG festgesetzt hat.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 31. Oktober 2008 und des Amtsgerichts Heidelberg vom 22. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 5; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ZVG § 74a Abs. 5 S. 1; GKG § 54 Abs. 1;

Gründe:

I.