BGH - Urteil vom 14.01.2010
IX ZR 50/07
Normen:
ThürKAG § 7 Abs. 7 S. 2-6 ; ZVG § 115 Abs. 1; BVerfGG § 79 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2010, 372
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 269/06
LG Mühlhausen, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 443/05

Beitragsforderung für die Erschließung eines Grundstücks mit Wasserentsorgungseinrichtungen als öffentliche Last und des damit verbundenen Rangvorrangs vor einer Grundschuldforderung; Auswirkung einer für nichtig erklärten landesrechtlichen Norm auf nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidungen

BGH, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZR 50/07

DRsp Nr. 2010/2136

Beitragsforderung für die Erschließung eines Grundstücks mit Wasserentsorgungseinrichtungen als öffentliche Last und des damit verbundenen Rangvorrangs vor einer Grundschuldforderung; Auswirkung einer für nichtig erklärten landesrechtlichen Norm auf nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidungen

Die Neuregelung des Beitragsrechts für Wasserentsorgungseinrichtungen in § 7 Abs. 7 S. 2 bis 6 ThürKAG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 ist mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Februar 2007 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 21. Februar 2006 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ThürKAG § 7 Abs. 7 S. 2-6 ; ZVG § 115 Abs. 1; BVerfGG § 79 Abs. 2;

Tatbestand: