OLG Thüringen - Urteil vom 25.04.2007
7 U 970/06
Normen:
AO § 122 Abs. 1 ; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 420
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 531/06

Beitrag für Abwasserentsorgungseinrichtungen; Fälligkeit nichtprivilegierter Beiträge; Erforderlichkeit der Neubescheidung; Bekanntmachung gegenüber einem Zwangsverwalter

OLG Thüringen, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 7 U 970/06

DRsp Nr. 2007/10613

Beitrag für Abwasserentsorgungseinrichtungen; Fälligkeit nichtprivilegierter Beiträge; Erforderlichkeit der Neubescheidung; Bekanntmachung gegenüber einem Zwangsverwalter

»1. Die Regelung des § 21 a Abs. 4 ThürKAG betrifft nur Beiträge, die unter die Privilegierung fallen, mithin solche, die nach der Gesetzesänderung nicht oder nicht mehr zu erheben sind. Für nichtprivilegierte Beiträge bleibt eine bereits eingetretene Fälligkeit bestehen. 2. Die Neubescheidung des nicht privilegierten Teiles des Beitrags ist zu dessen Erhebung nicht erforderlich. 3. Die Bekanntmachung eines Bescheids über Herstellungsbeiträge an den Zwangsverwalter des haftenden Grundstücks löst nicht die Fälligkeit der Beitragsforderung aus.«

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 ; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um den Rang ihrer gegen die Insolvenzschuldnerin F Bau GmbH bestehenden Forderungen in dem Verteilungsverfahren des Amtsgerichts Nordhausen ( 7 K 19/01) aus der Zwangsversteigerung der streitgegenständlichen, im Grundbuch von K eingetragenen Grundstücke.

In dem Teilungsplan vom 27.04.2006, ist die Forderung des Beklagten i.H.v. insgesamt 152.806,58 EUR unter der lfd. Nr. 2 vorrangig vor der Forderung der Klägerin (lfd. Nr. 3 des Teilungsplanes) eingetragen.