OLG Brandenburg - Urteil vom 07.03.2007
7 U 105/06
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; BbgKAG § 8 Abs. 10 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 218/05

Beiträge an einen Zweckverband als öffentliche Last eines Grundstücks im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 7 U 105/06

DRsp Nr. 2007/6987

Beiträge an einen Zweckverband als öffentliche Last eines Grundstücks im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes

1. Für die Einordnung eines Rechts auf Befriedigung aus einem Grundstück als öffentliche Last des Grundstückstücks ist die landesrechtliche Regelung maßgebend. Bei Beiträgen, die nach dem Brandenburgischen Kommunalabgabengesetz an einen Zweckverband abzuführen sind, handelt es sich jedenfalls um öffentliche Lasten. 2. Für die Aktivierung von Absonderungsrechten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, 7 ZVG muss kein Zwangsvollstreckungsverfahren in Gang gesetzt werden.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; BbgKAG § 8 Abs. 10 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 1.9.2002 wurde über das Vermögen der Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft "..." mbH (im Folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter ernannt. Im Insolvenzverfahren meldete der Wasserverband F..., dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist, Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 46.006,86 EUR an. Der Beklagte stellte die Forderungen am 12.3.2003 fest.