BGH - Beschluß vom 19.03.2004
IXa ZB 236/03
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Mobiliarzwangsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 19.03.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 236/03

DRsp Nr. 2004/6611

Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Mobiliarzwangsvollstreckung

Auch wenn im Verfahren der Mobiliarzwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, ist sie in einem einfach gelagerten Verfahren, bei dem die Gläubigerin einen Vollstreckungsantrag beim Gerichtsvollzieher gestellt hat, zu versagen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe: