I. Die Gläubigerin erwirkte mit Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Februar 2003 für Trennungs- und Kindesunterhalt, Zinsen und Kosten die Pfändung von Lohnansprüchen des Schuldners und ihre Überweisung zur Einziehung. Hierfür wurde ihr mit Beschluß vom 28. März 2003 antragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes jedoch abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin den Beiordnungsantrag weiter.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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