OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.04.2005
4 U 233/04
Normen:
EuGVVO § 5 ; EuGVVO § 24 ; ZPO § 281 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 139/04

Begrüngung der internationalen Zuständigkeit durch Einlassung auf das Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 4 U 233/04

DRsp Nr. 2005/9123

Begrüngung der internationalen Zuständigkeit durch Einlassung auf das Verfahren

»Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit durch Einlassung auf das Verfahren nach der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.«

Normenkette:

EuGVVO § 5 ; EuGVVO § 24 ; ZPO § 281 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Mitglieder einer in O1 ansässigen Rechtsanwaltssozietät und machen gegen die Beklagte, ein in Griechenland ansässiges Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von chemischen Produkten, einen Anspruch auf Vergütung für anwaltliche Beratung geltend.

Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe ihr Sozietätsmitglied Rechtsanwalt RA1 mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit deren Absicht zum Erwerb von Unternehmensteilen und Immobilien der insolventen ... AG mit Sitz in O2 und O3 beauftragt. Bei einem am 2.2.2001 in O3 unstreitig stattgefundenen Gespräch sei Rechtsanwalt RA1 von den Herren A und B mit der Wahrnehmung der Verhandlungsinteressen der Beklagten beauftragt worden. Der Anwaltsvertrag sei in O3 zu erfüllen gewesen. Dort habe man am 15.2.2001, 12.3.2001, 15.3.2001, 26.3.2001, 29.3.2001 und am 10.4.2001 Beratungsgespräche durchgeführt.