BGH - Beschluss vom 19.02.2009
V ZB 118/08
Normen:
ZVG § 30 Abs. 1; ZVG § 30a Abs. 1; ZVG § 30b Abs. 4; ZVG § 83; ZVG § 100 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 352/07
AG Dortmund, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 275 K 50/04

Begründung einer Zuschlagsversagungsgrundes durch Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30b Abs. 4 Zwangsvollstreckungsgesetz (ZVG) im Falle einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange eines Schuldners; Entgegenstehen einer unterbliebenen Belehrung bzgl. der Möglichkeit des Stellens eines Einstellungsantrags nach § 30a ZVG im Hinblick auf die Erteilung eines Zuschalgs

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen V ZB 118/08

DRsp Nr. 2009/5959

Begründung einer Zuschlagsversagungsgrundes durch Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30b Abs. 4 Zwangsvollstreckungsgesetz (ZVG) im Falle einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange eines Schuldners; Entgegenstehen einer unterbliebenen Belehrung bzgl. der Möglichkeit des Stellens eines Einstellungsantrags nach § 30a ZVG im Hinblick auf die Erteilung eines Zuschalgs

a) Eine Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30b Abs. 4 ZVG begründet nur dann einen Zuschlagsversagungsgrund, wenn schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind. b) Die unterbliebene Belehrung über das Recht, einen Einstellungsantrag nach § 30a ZVG zu stellen, steht der Erteilung des Zuschlags grundsätzlich nicht entgegen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 170.000 EUR.

Normenkette:

ZVG § 30 Abs. 1; ZVG § 30a Abs. 1; ZVG § 30b Abs. 4; ZVG § 83; ZVG § 100 Abs. 1;

Gründe:

I.