OLG Celle - Beschluss vom 20.10.2008
13 W 108/08
Normen:
ZPO § 926; ZPO § 936;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 620
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 36/07

Begründetheit eines Antrags auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Verzicht auf die Rechte und Herausgabe des Titels

OLG Celle, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 13 W 108/08

DRsp Nr. 2009/5327

Begründetheit eines Antrags auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Verzicht auf die Rechte und Herausgabe des Titels

Das Verfahren auf Fristsetzung zur Klageerhebung gemäß § 926 Abs. 1 ZPO und das Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO stellen keine Verfahrenseinheit dar.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 23. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 926; ZPO § 936;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß den §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Nachdem beide Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, oblag es dem Landgericht, über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs.1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Verfahren aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre.