Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 23. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 EUR festgesetzt.
I.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß den §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Nachdem beide Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, oblag es dem Landgericht, über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs.1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Verfahren aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre.
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