SchlHOLG - Beschluss vom 13.10.2010
3 W 10/10
Normen:
ZPO § 265; ZPO § 276 Abs. 1; ZPO § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b; ZPO § 93;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 179/09

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses i.S. von § 93 ZPO; Rechtsfolgen der Veräußerung der streitbefangenen Sache hinsichtlich einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung

SchlHOLG, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 3 W 10/10

DRsp Nr. 2010/19711

Begriff des "sofortigen" Anerkenntnisses i.S. von § 93 ZPO; Rechtsfolgen der Veräußerung der streitbefangenen Sache hinsichtlich einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung

1. Der Ablauf der Klagerwiderungsfrist gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO ist die zeitliche Grenze, bis zu der ein Anerkenntnis noch als "sofortiges" i.S.d. § 93 ZPO abgegeben werden kann. 2. § 265 ZPO kann im Falle von Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 1147, 1192 BGB Anwendung finden.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert (Kostenwert) von bis zu 7.000 €.

Normenkette:

ZPO § 265; ZPO § 276 Abs. 1; ZPO § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b; ZPO § 93;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen.

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht und mit zutreffender - in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21. Januar 2010 noch ergänzter - Begründung der Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO auferlegt, weil ein Fall des § 93 ZPO nicht vorliegt.