BGH - Beschluß vom 11.04.2002
V ZR 308/01
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 372
NJW-RR 2002, 1090
NZM 2002, 624
NZM 2002, 624
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils

BGH, Beschluß vom 11.04.2002 - Aktenzeichen V ZR 308/01

DRsp Nr. 2002/7019

Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn gerade die vorläufige Vollstreckung und nicht der Inhalt des Urteils selbst Grund für den geltend gemachten Nachteil ist.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil zur Räumung und Herausgabe des von ihr bewohnten, dem Kläger gehörenden Hauses verurteilt worden. Mit der Revision erstrebt sie die Klageabweisung und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.

II. Der Antrag ist nicht begründet.

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt u.a. voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dabei muß der Nachteil durch die Vollstreckung, nicht etwa schon durch die Tatsache des Titels selbst, eintreten (vgl. MünchKomm- ZPO /Krüger, 2. Aufl., § 707 Rdn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten.