BGH - Beschluß vom 25.10.2006
VII ZB 38/06
Normen:
ZPO § 765a ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 229
FamRZ 2007, 211
InVo 2007, 163
JurBüro 2007, 156
MDR 2007, 551
NJ 2007, 223
NJW-RR 2007, 417
Rpfleger 2007, 152
WM 2007, 451
ZVI 2007, 16
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 345/05
AG Cottbus, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 57 M 1122/05

Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 765a ZPO

BGH, Beschluß vom 25.10.2006 - Aktenzeichen VII ZB 38/06

DRsp Nr. 2006/30166

Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 765a ZPO

»Eine unbillige Härte im Sinne des § 765a ZPO liegt nicht darin, dass eine Partei, der für eine Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe versagt worden ist, diese Rechtsverfolgung deswegen nicht aus eigenen Mitteln fortführen kann, weil Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung auf ihr Vermögen zugegriffen haben«

Normenkette:

ZPO § 765a ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin wegen einer Forderung in Höhe von 104.357,90 EUR die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld.

Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht am 23. Mai 2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über alle Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen. Mit weiterem Beschluss vom 8. Juni 2005 gab das Amtsgericht das gepfändete Konto der Schuldnerin in Höhe von 200,00 EUR frei. Auf Antrag der Schuldnerin und mit Zustimmung der Gläubigerin hob das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der von der Pfändung erfassten Altersrente der Schuldnerin in Höhe von 217,40 EUR und der Altersrente ihres Ehemannes in Höhe von 845,28 EUR auf.