OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2001 - Aktenzeichen 15 W 242/01
DRsp Nr. 2001/13677
Begriff der sittenwidrigen Härte
»1. Eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765 a Abs. 1ZPO kann sich grundsätzlich nicht aus materiell-rechtlichen Einwendungen des Schuldners gegen das Recht des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Grundstück ergeben (hier: Beschränkung der Verwertung durch eine schuldrechtliche Sicherungsvereinbarung). Einwendungen dieser Art können nur mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.2. Eine sittenwidrige Härte folgt nicht aus der Erwartung des Schuldners, aufgrund der Besonderheiten des Objekts werde der bei der Versteigerung zu erwartende Erlös weit unter dem Marktwert des Objekts liegen. Eine ergänzende Anwendung des § 765 aZPO neben § 85 aZVG wegen Verschleuderung des Grundbesitzes kommt erst in Betracht, wenn feststeht, in welchem Maß ein abgegebenes Meistgebot hinter dem festgesetzten Verkehrswert zurückbleibt.«
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